Fälligkeit

Was ist eine Fälligkeit?

Die Fälligkeit ist als Teil der Leistungszeit durch § 271 BGB geregelt und benennt den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Die Fälligkeit bildet die Voraussetzung für den Verjährungsbeginn und eine Leistungsklage. Neben der Fälligkeit spielt bei der Leistungszeit auch die Erfüllbarkeit eine wichtige Rolle. Obwohl die Forderung im Normalfall gleichzeitig fällig und erfüllbar wird, ist zwischen beiden Begriffen zu unterscheiden. Als Fälligkeit bezeichnet man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung einfordern darf, während die Erfüllbarkeit den Zeitpunkt benennt, ab dem der Schuldner die Leistung erbringen darf. Hier wird der Gläubiger bei einer Nichtannahme nach § 293 ff. BGB in einen Gläubigerverzug versetzt. In einem Schuldverhältnis wird die Fälligkeit unter den Beteiligten vereinbart. Ist gesetzlich oder vertraglich nichts anderes festgelegt, kann der Gläubiger den Schuldner zur Leistung auffordern. Mit „sofort“ ist gemeint, dass er Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so schnell zu erbringen, wie es ihm unter den gegebenen Umständen möglich ist. Zusätzlich dazu, dass sie den Schuldner zum sofortigen Erbringen der Leistung verpflichtet, spricht sie diesem auch ein Leistungsverweigerungsrecht vor Eintritt der Fälligkeit zu.

Welche Arten der Fälligkeiten gibt es?

Es wird unterschieden zwischen Fälligkeiten beruhend auf einer vertraglichen Vereinbarung, und solchen, die aus einer gesetzlichen Regelung hervorgehen. Falls keine vertraglichen oder gesetzlichen Sonderregelungen festgelegt sind, ist der Schuldner nach § 271 Absatz 1 BGB verpflichtet sofort zu leisten.

Fälligkeit durch Vertrag
Bei alltäglichen Kaufverträgen geht man davon aus, dass kein konkreter Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde. In diesem Fall gelten für beide Parteien vertragstypische Leistungen, also eine sofortige Übergabe der Waren an den Käufer und die zeitgleiche Bezahlung des Kaufpreises durch den selben (§ 433 BGB), die sofortige Fälligkeit. Da die Lieferpflicht eine Vorleistungspflicht ist, wird der Kaufpreis im Normalfall nicht fällig, solange die Ware nicht durch den Verkäufer geliefert wird. Falls dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt ist, dass der Verkäufer die Ware nicht vorrätig hat und sie selbst erst bestellen muss, hat die Lieferung innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattzufinden. Sollte ein schriftlicher Vertrag keine Angaben bezüglich der Fälligkeit enthalten, wird die Vollständigkeit des Vertrags angenommen. Bei einer Bürgschaft wird der Zahlungsanspruch ebenso fällig, da er mit der Fälligkeit der Hauptschuld entsteht. Eine Bürgschaftsforderung wird also erst dann fällig, wenn der Gläubiger eine Bürgschaft in Anspruch nimmt.

Fälligkeit durch Gesetz
Neben den vertraglichen Abreden können auch gesetzliche Sonderregelungen die Leistungszeit bestimmen. So sieht das Gesetz für einige Fälle vertragstypische Pflichten vor, die bei Eintritt der Fälligkeit entstehen. Zu diesen gehören vor allem § 556b Abs. 1 BGB (Miete), § 551 Abs. 2 BGB (Mietsicherheit), § 556b Abs. 1 BGB (Miete), § 604 BGB (Leihe), § 614 BGB (Arbeitsleistung), § 488 BGB (Darlehen), § 695 BGB (Verwahrung), § 699 BGB (Vergütung), § 721 BGB (BGB-Gesellschaft), § 1360a Abs. 2 BGB (Familienunterhalt), § 760 BGB (Leibrente), oder § 1361 Abs. 4 BGB (Unterhalt bei Getrenntlebenden). Für in den AGB geregelte Fälligkeiten gilt § 308 Nr. 1 BGB.

Verhaltene Ansprüche
Im deutschen Privatrecht meint der verhaltene Anspruch einen Anspruch, der erst fällig wird, wenn der Gläubiger den Schuldner zum Erbringen der Leistung auffordert und somit den Anspruch geltend macht. Bevor der Anspruch durch den Gläubiger geltend gemacht wurde, darf der Schuldner ohne dessen Zustimmung nicht leisten.

Welche Fälligkeitszeitpunkte sind hinsichtlich der Steuererklärung zu beachten?

Die Finanzbehörde ist berechtigt, die Geldleistung durch den Steuerpflichtigen einzufordern, wenn die Zahlung einer Steuer fällig wird. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ist der Schuldner der Steuer verpflichtet, diese zu zahlen. Der Fälligkeitszeitpunkt ist je nach Art der Steuer unterschiedlich. Falls ein durch den Gesetzgeber festgelegter Termin auf einen gesetzlichen Feiertag oder ein Wochenende fällt, wird dieser auf den nächsten Werktag verlegt. Solange die Steuererklärung dem Finanzamt vor der Abgabefrist vorliegt, gilt die Abgabe als rechtzeitig. Bei einer Verspätung der Abgabe kann ein Verspätungszuschlag verlangt werden.

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Was ist die Fälligkeitsklausel?

Die Fälligkeitsklausel, auch Kassatorische Klausel genannt, ist in Darlehensverträgen vorgesehen. Sie besagt, dass im Falle einer kompletten oder teilweisen Nichterfüllung von Tilgungszahlungen oder Zinszahlungen eine sofortige Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags, einschließlich der Zinsen, fällig wird. Aus dieser Nichterfüllung folgt zusätzlich die Möglichkeit einer Kündigung des Kredits durch den Kreditgeber. Die Fälligkeit tritt dabei ein, sobald die Kündigungsfrist abläuft.

Welche Konsequenzen und Rechtsfolgen hat der Verzug der Fälligkeit?

Der Schuldner kann in Verzug geraten, wenn er die Leistung bei Eintritt der Fälligkeit nicht erbringt. Dies gilt nur unter der Voraussetzung einer Zahlungsaufforderung. Falls ein bestimmtes Datum für die Leistung festgelegt wurde, der Schuldner sich weigert die Leistung zu erbringen oder eine Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner es rechtfertigt (§ 286 BGB), ist keine Zahlungsaufforderung notwendig und der Schuldner gerät sofort in Verzug. Die Verletzung der Leistungspflicht kann erst nach Eintritt der Fälligkeit Konsequenzen haben. Falls der Schuldner die Leistung nicht erbringt und der Gläubiger erfolglos eine Nacherfüllungsfrist gesetzt hat, steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu (§ 280 Abs. 1 BGB). Im Falle eines weiteren Verzuges kann der Gläubiger regelmäßig Säumniszuschläge oder Mahngebühren erheben. Bei dem Schuldnerverzug wird außerdem zwischen dem absoluten und dem relativen Fixgeschäft unterschieden.

Welche Bedeutung hat die Stundung in Bezug auf die Fälligkeit?

Wenn die Fälligkeit nachträglich verschoben wird, spricht man von einer Stundung. Die Erfüllbarkeit bleibt dabei erhalten. Eine Stundung wird entweder bei Vertragsschluss vereinbart oder nachträglich durch einen Schuldänderungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB festgelegt. Falls der Schuldner den Anspruch bestreitet oder ihn anderweitig erheblich gefährdet, lässt sich die Stundung widerrufen.

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